Die Corona-Pandemie greift tief in das Vereinsleben ein: Vereins-Versammlungen sind aktuell ebensowenig unter Beachtung der aktuellen Corona-Hygienevorgaben oftmals ebensowenig leicht durchführbar wie persönliche Vereins-Vorstands-Sitzungen.


Der Gesetzgeber hat für das formale Vereinsleben Anpassungsregeln im Rahmen eines Regelungswerks erlassen, die zunächst bis zum 31.12.2020, also nur vorübergehend, Neuregelungen beinhalten. Dabei geht es im Einzelnen um folgende Punkte des sogenannten Corona-Abmilderungs-Gesetzes in dessen § 5:

"... § 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchskann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheitam Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung derMitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde ..."

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Was bedeutet das praktisch für Ihren Verein?

1. Diese neuen Regeln sprechen aus Ihrem Text für sich und sich von sich aus verständlich und leicht anwandbar.

2. Gleichzeitig sind diese zeitweiligen Regelungen aber auch eine Aufgabe für jeden Verein, bis zum Jahresende
   die bestehenden Vereins-Satzungen an die neuen Pandemie-Gegebenheiten anzupassen.

Also bitte nehmen Sie diese Punkte für erforderliche Satzungs-Anpassungen sofort in Ihre Vereins-Planung für das 2. Halbjahr 2020 und in die Tagesordnung für Ihre nächste Vereins-Mitgliederversammlung auf.

Beachten Sie dabei auch unbedingt die Regelungen in Ihrer jetzigen Satzung, welche konkrete Versammlungs- Mehrheit für eine Satzungs-Änderung erforderlich ist.


Mit besten Vereinsgrüßen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Vereins-Experte