Was kann der aktuelle Streik der Postzusteller für Vereine bedeuten?

2 einfache Beispiele sollten beachtet werden.

Hallo liebe Vereinsfreunde,

sicherlich bleibt auch  bei Ihnen der Briefkasten derzeit so lange leer wie nie zuvor. Der aktuelle Streik der Postzusteller dauert inzwischen mehrere Wochen an und Millionen von Briefen und Paketen wurde nicht an die Empfänger ausgeliefert.

Doch was kann dies auch für das Vereinsleben für Folgen nach sich ziehen? Dabei geht es um die Einhaltung von Fristen

Mit dem Streik der Postzusteller können ganz leicht 2 wesentliche Szenarien im Vereinsleben auftreten:

Sie erhalten zum Beispiel einen Bescheid des Finanzamtes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Danach können Sie in der Regel binnen eines Monats befristet einen Rechtsbehelf –Einspruch – einlegen und so die Entscheidung überprüfen lassen. Doch wie hält man auch in Zeiten des Poststreiks diese Frist ein?

Eigentlich ganz einfach: Man versendet den Einspruchsschriftsatz nicht per Einschreiben/Rückschein, sondern wählt 2 sicherere Varianten: Entweder, man übermittelt den unterschriebenen Einspruchsschriftsatz per Telefax und hat damit den sofortigen Zugang beim Empfänger-Finanzamt gesichert und erhält als Beleg dabei auch den Telefax-Sendebericht.

Oder aber man wirft den Einspruchsschriftsatz persönlich oder über einen zuverlässigen Boten in den Nachtbriefkasten des Finanzamtes ein und fertigt darüber ein kurzes Protokoll ( welcher Schriftsatz, wann, wo und von wem eingeworfen, Zeuge ) oder gibt den Schriftsatz auf der Poststelle des Finanzamtes gegen Empfangs-Quittung  ab, denn „sicher ist sicher“.

Wenn Sie derzeit eine Mitgliederversammlung als Vorstand abhalten wollen oder müssen, dann stellt sich dabei auch jetzt die praktische Frage, wie Sie dabei die durch Ihre Satzung vorgeschriebene Ladungsfrist sicher einhalten können. Denn wenn dies nicht gewährleistet ist, dann kann die Versammlung keine unangreifbaren Entscheidungen treffen. Hier gibt es eigentlich nur 2 mögliche sichere Lösungen: Entweder Ihre Vereinssatzung erlaubt auch ausdrücklich die Einladung zur Mitglieder-Versammlung per Email oder per Bekanntmachung in Ihrer Vereinszeitung oder Ihrem Vereins-Webportal, oder aber Sie stellen sicher, dass die schriftlichen Einladungen per eigenen Boten ohne Post-Zustellung Ihre Vereins-Mitglieder erreicht.

Wir meinen:  Bitte beachten Sie dazu insbesondere ganz genau diese Hinweise zur Sicherung Ihrer Fristeinhaltungen gegenüber Behörden und zur sicheren und fristgerechten Einladung von Mitgliedern!

Mit freundlichen Vereinsgrüßen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.

Lutz Bernard

Mein Name ist Lutz Bernard, ich bin Jahrgang 1955 und Volljurist.
Ferner bin ich Autor von Vereins-Publikationen und Inhaber des Portals "Mein-erfolgreicher-Verein.DE"