Hallo liebe Vereinsfreunde,
der letzte Punkt der wichtigen aktuellen Hinweise für eine digitale Absicherung Ihres Vereinslebens in der Pandemiezeit betrifft natürlich auch Ihre Vereins-Satzung.
Im Rahmen dieses Blogs hatte ich ja bereits die Inhalte des brandneuen Corona-Abmilderungs-Gesetzes für alle Vereine mitgeteilt. Hier vorsorglich dazu nochmals der Link zu diesen aktuellen Vereins-Vorschriften, die sich in dessen § 5 befinden. Wichtig ist dabei besonders die befristete Gültigkeit dieser Vorschriften in § 7 Absatz 5:
"§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden."
Das bedeutet im Klartext, das ab dem 01.01.2020 diese gesetzgeberischen Hilfestellungen nicht mehr von Ihrem Verein genutzt werden können und das damit alle bisherigen gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen-Regelungen wieder exakt wie bis zum 31.12.2019 gelten.
Damit sind alle in den deutschen Vereinen aufgerufen, das 2. Halbjahr 2020 dazu zu nutzen, die jeweilige bisherige Vereins-Satzung im Hinblick auf die Pandemie-Erfahrungen zu aktualisieren, was bedeutet:
Punkte wie die
- Abhaltung von Vorstands-Sitzungen per Video- oder Telefon-Konferenz,
- Abhaltung von Mitglieder-Versammlungen per Video- oder Telefon-Konferenz,
- Entscheidungsfindungen im Verein bei digitalen Versammlungen wie ein sogenanntes Umlauf-Verfahren sowie
- die Einladung der Vorstands- und Vereins-Mitglieder zu Vereins-Versammlungen per Email
müssen für jeden Einzelfall überlegt werden und dann mit Satzungs-Ergänzungen im 2. Halbjahr 2020 verabschiedet und festgelegt werden. Nur dann können diese Neuregelungen in Ihrem Verein ab dem 01.01.2021 auch praktiziert werden.
Entsprechende Satzungs-Änderungsvorschläge sind bereits im Mindmap-Premium-Bereich zur sofortigen Nutzung hinterlegt.
Beste Vereinsgrüße aus Berlin,
Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Vereins-Experte