Hallo liebe Vereinsfreunde,
manchmal ergeben sich Vereins-Themen auch unerwartet bei allen erdenklichen privaten Anlässen. So waren wir gestern im brandenburgischen Land zu Freunden zur Geburtstagsparty eingeladen. Viele der Freunde des Hausherren der an der schönen lang gedeckten Tafel im Garten Platz saßen beisammen und plauderten wie übelich nach der Gratulation über "Gott und die Welt" und alles was so interessierte.
Mein Gegenüber war dabei ein freundliches Ehepaar und der Ehemann pensionierter Feuerwehrbeamter mit einer wichtigen Aufgabe die ihm jedoch Kopfschmerzen bereitete: Beide bewohnen eine Doppelhaushälfte in einer teil-privatverwalteten Siedlungs-Gemeinschaft in Berlin auf sogenanntem Reichs-Heimstätten-Pachtland. Das ist eine ale Wohnidee aus den 30-er und 40-er Jahren, bei der das Grundstück im Eigentum des jeweiligen Bundeslandes steht und atypisch das Doppelhaus im Eigentum der Bewohner. Das Grundstück ist dabei per Pachtvertrag überlassen.
Die Siedler können sich dabei auch teilweise wie für die Schnee- und Eis-Beseitigung, Abwasser-Reinigungen, kleinere technische Störungs-Beseitigungen, gemeinschaftliche Veranstaltungen wie Sommerfeste, Weihnachtsfeiern oder Traditions-Feste selbst organisieren und haben dazu einen "Vorstand" gewählt, ohne das zuvor dazu ein eigener Siedlungs-Verein gegründet wurde. Mein Gesprächspartner als Schatzmeister dieser sich als "Siedler-Gemeinschaft" sehenden 38 Siedler berichtete von seiner Sorge einer privaten Haftung für eventuelle auch nur kleine Flüchtigkeitsfehler bei der Gemeinschafts-Verwaltung.
Daher kurz die Frage: Ist diese Haftungssorge berechtigt und wie kann eine Lösung aussehen?
Aktuell ist diese Siedler-Gemeinschaft nicht ein einem eingetragenen Verein organisisert und der Vorstand daher auch kein BGB-Vereins-Vorstand. Folge: Für Schäden im Gemeinschaftsleben, bei der Gemeinschafts-Verwaltung und durch Mitglieder des Gemeinschaftsvorstands hafen die Mitglieder der Gemeinschaft oder des Gemeinschaftsvorstands alle stets persönlich und privat je nach dem Verschuldensgrad Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach § 276 BGB. Die Haftung für vorsätzliche Schädigungen kann dabei nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html
Anders ist es bei einem eingetragenen Verein, denn dieser ist nach § 21 BGB mit Eintragung im Vereinsregister eine eigene Rechtspersönlichkeit, also juristische Person:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__21.html
Damit hat der BGB-Gesetzgeber für diese auf Dauer als Verein angelegte und im Vereins-Register eingetragene Vereins-Gemeinschaft auch eigene Haftungsregelungen festgelegt: Danach haftet der Verein für seien Organe, also den Vorstand und die von ihm beauftragten oder berufenen Vereins-Mitglieder.
"Haftung des Vereins für Organe
Klarer kann man den Haftungsschutz des Vereins für seine Verantwortlichen nicht formulieren und sicherstellen.
Daher ist klar: Wenn mich dann demnächst der Schatzmeister der Siedler-Gemeinschaft anruft weiß ich schon klar welchen Tipp ich ihm geben werde.
Beste Vereinsgrüße aus Berlin,
Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Vereins-Experte