Hallo liebe Vereinsfreunde,
wir hatten ja bereits in einem der vorherigen News-Blogs hier den Punkt behandelt, das der eingetragene Verein im Sinne von § 21 BGB eine eigene juristische Person darstellt und deshalb das Haftungs-Privileg des § 31 BGB gilt: Für den Vereins-Vorstand und Vereins-Beauftragte haftet daher grundsätzlich zunächst der Verein selbst.
Selbstverständlich ist das natürlich kein Freibrief dür die Vorstands-Mitglieder und Verantwortlichen in festen Funktionen des Vereins. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 31 a BGB auch gleich eine Klarstellung und Präzisierung vorgenommen, denn alle Vereins-Verantwortlichen sollen natürlich ihre jeweiligen Aufgabe verantwortungsvoll und möglichst fehlerfrei ausführen und wahrnehmen.
Klarstellend stellt dazu § 31 a BGB folgendes fest:
"§ 31 a Haftungs von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Beste Vereinsgrüße aus Berlin,
Autor und Vereins-Experte