Hallo liebe Vereinsfreunde,

mein jüngster Blog-Artikel zum Haftungs-Privileg für Vorstände hat hier gleich zu mehrfachen Anfragen von Vereins-Mitgliedern geführt die aktiv in ihren Vereinen regelmäßig helfende Leistungen übernehmen.

So meldete sich Willi K. aus Osnabrück mit der Frage: "Seit Jahren bin ich der sogenannte Zeugwart unseres Fußballvereins und kümmere mich um die ordnungsgemäßige Lagerung, Sortierung, Wäsche und auch Reparatur von Trainings- und Spiel-Kleidung und Schuhe für unsere inzwischen 10 Vereins-Fußball-Mannschaften. Meiner Tätigkeit die ich ehrenamtlich und gerne wahrnehme liegt ein entsprechender Vorstands-Beschluss zugrunde, der mich mit dieser Tätigkeit beauftragte und die ich für 0 € jährlich wahrnehme. Schützt mich auch ein Vereins-Haftungs-Privileg?"

Die Antwort gleich vorweg: Ja Herr K., Sie sind bei pflichtgemäßer Erledigung Ihrer Vereinsaufgaben genauso vom Vereins-Haftungs-Privileg geschützt.

Denn dort ist auch in § 31 b die Haftung von Vereins-Mitgliedern geregelt:

"(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit."

Dem dahinter stehenden Gedanken des Gesetzgebers, den Fleiss der ehrenamtlichen Helfer in eingetragenen Vereinen bei pflichtgemäßer Aufgabenerledigung zu schützen ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Also Herr K.: "Gute Nachrichten für Sie und alle Helfer in den vielen Vereinen!"

 

Beste Vereinsgrüße aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.

Autor und Vereins-Experte